Ministerium fĂĽr Arbeit und Soziales Baden-WĂĽrttemberg Postfach 10 34 43 70029 Stuttgart
Rechtsquelle(n)
Verordnung der Landesregierung über die Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen der Fachrichtungen Jugend- und Heimerziehung, Heilerziehungspflege und Heilpädagogik (Sozialwesenfachschulverordnung) vom 30. März 2004
Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und die Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik vom 13. Juli 2004
Schulbezeichnung
Fachschule für Heilpädagogik
Organisationsform / Dauer
Vollzeitform / 18 Monate
Teilzeitform / 36 Monate
Zugangsvoraussetzungen
Eine abgeschlossene Berufsausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin/Erzieher, Jugend- und Heimerzieherin/-erzieher oder Heilerziehungspflegerin/-pfleger (In Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde die Zulassung von Personen mit gleichwertigem fachverwandtem Berufsabschluss zustimmen.)
Eine mindestens einjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozial- und heilpädagogischen Arbeitsfeldern nach Erteilung der Berufserlaubnis.
Stundentafel
Pädagogik und Heilpädagogik 240 Unterrichtsstunden
Psychologie und Soziologie 240
Didaktik heilpädagogischer Handlungskonzepte und Medien 580
Medizin 150
Rechtskunde 90
Heilpädagogische Fachpraxis mit fächerübergreifenden Studien 500
Abschlussprüfungen (Fächer, Dauer, Umfang)
Schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern Pädagogik / Heilpädagogik und Psychologie / Soziologie
Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium im Lernbereich Didaktik heilpädagogischer Handlungskonzepte und Medien
Ausbildungsziel
Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik soll dazu befähigen, selbständig und eigenverantwortlich Kinder, Jugendliche und Erwachsene in erschwerten Lebenslagen durch heilpädagogische Hilfe in ihrer personalen und sozialen Integration zu unterstützen. Sie soll darüber hinaus dazu befähigen, Leitungs- und Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Berufsfeld stehen.
Abschluss
Nach erfolgreich abgelegter Prüfung kann die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Heilpädagogin", "Staatlich anerkannter Heilpädagoge" geführt werden.