Lehrende an Ausbildungsstätten für Heilpädagogen/innen bedürfen zur kompetenten Wahrnehmung ihrer Lehrtätigkeit entsprechender Grundqualifikationen(nach Landesrecht), praktischer Erfahrungen und einer Bereitschaft zur Weiterqualifikation.
- Lehrende an Ausbildungsstätten für Heilpädagoginnen müssen über die Fähigkeit verfügen, theoretische Inhalte an praktischen Erfordernissen zu orientieren und den Erwerb von Handlungskompetenzen theoretisch zu begründen.
- Um in der heilpädagogischen Ausbildung einen realitätsbezogenenTheorie – Praxis – Bezug zu gewährleisten, hat die heilpädagogische Berufs- und Fachkompetenz des Lehrenden zumindest in einem Arbeitsfeld als ein Grunderfordernis zu gelten.
- Lehrende müssen bereit sein, sich mit sozialwissenschaftlichen, insbesondere heilpädagogischen Theorien, ihrer Weiterentwicklung und neuen Perspektiven kritisch auseinanderzusetzen und didaktisch aufzubereiten.
- Lehrende sind gemäß dem Anspruch der Theorie – Praxis – Verknüpfung gefordert, der Lebens- und Berufserfahrung der Studierenden Rechnung zu tragen sowie die aus der ausbildungsintegrierten Praxis entstehenden Fragen in den Theorie- und Methoden-Unterricht zu integrieren.