Ausbildungsordnung
des Landes Niedersachsen

Zuständiges Ministerium

Niedersächsisches Kultusministerium

Rechtsquelle(n)

Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 28.06.1996 (BbS-VO)

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Berufsbildende Schulen (EB-Bbs-VO) - Erlass vom 28.06.1996 - Rahmenrichtlinien März 2001  http://www.nibis.ni.schule.de/

 

Schulbezeichnung

Fachschule für Heilpädagogik

Organisationsform / Dauer

  • Vollzeit: 18 Monate
  • Teilzeit: 30 Monate

Zugangsvoraussetzungen

Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher" oder eine andere gleichwertige staatlich anerkannte berufliche Qualifikation und danach eine mindestens zweijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen.

Abschluss

  • Staatlich anerkannte Heilpädagogin
  • Staatlich anerkannter Heilpädagoge