Ausbildungsordnung
des Landes Niedersachsen
Zuständiges Ministerium
Niedersächsisches Kultusministerium
Rechtsquelle(n)
Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 28.06.1996 (BbS-VO)
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Berufsbildende Schulen (EB-Bbs-VO) - Erlass vom 28.06.1996 - Rahmenrichtlinien März 2001 http://www.nibis.ni.schule.de/
Schulbezeichnung
Fachschule für Heilpädagogik
Organisationsform / Dauer
- Vollzeit: 18 Monate
- Teilzeit: 30 Monate
Zugangsvoraussetzungen
Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher" oder eine andere gleichwertige staatlich anerkannte berufliche Qualifikation und danach eine mindestens zweijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen.
Abschluss
- Staatlich anerkannte Heilpädagogin
- Staatlich anerkannter Heilpädagoge