Ausbildungsordnung
des Landes Sachsen-Anhalt

Zuständiges Ministerium

Kulturministerium des Landes Sachsen-Anhalt

Rechtsquelle(n)

Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 20. Juli 2004

Schulbezeichnung

Fachschule für Sozialwesen - Fachbereich Heilpädagogik

Organisationsform / Dauer

Mindestens 1800 Stunden

Zugangsvoraussetzungen

In die Fachschule Heilpädagogik kann aufgenommen werden, wer
1. die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher" oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder “Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder eine andere gleichwertige staatlich anerkannte berufliche Qualifikation erworben und


2. danach eine mindestens einjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen ausgeübt hat.

 
Über die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 Nr. 1 entscheidet das Landesverwaltungsamt

Abschlussprüfungen

Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Klausurarbeiten aus den Bereichen

a) Heilpädagogik,
b) Psychologie, Medizin oder Soziologie/Recht

 

In der fachpraktischen Prüfung der Fachrichtung Heilpädagogik: hat der Prüfling eine Aufgabe aus der Fächergruppe Spiel, Kunst/Werken, Psychomotorik, Musik/Rhythmik oder Fachpraxis zu bearbeiten.

Die praktische Ausführung soll nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen 60 Minuten nicht überschreiten.

Abschluss

Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge" zu führen.