Ausbildungsordnung
des Landes Sachsen-Anhalt
Zuständiges Ministerium
Kulturministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Rechtsquelle(n)
Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 20. Juli 2004
Schulbezeichnung
Fachschule für Sozialwesen - Fachbereich Heilpädagogik
Organisationsform / Dauer
Mindestens 1800 Stunden
Zugangsvoraussetzungen
In die Fachschule Heilpädagogik kann aufgenommen werden, wer
1. die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher" oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder “Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder eine andere gleichwertige staatlich anerkannte berufliche Qualifikation erworben und
2. danach eine mindestens einjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen ausgeübt hat.
Über die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 Nr. 1 entscheidet das Landesverwaltungsamt
Abschlussprüfungen
Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Klausurarbeiten aus den Bereichen
a) Heilpädagogik,
b) Psychologie, Medizin oder Soziologie/Recht
In der fachpraktischen Prüfung der Fachrichtung Heilpädagogik: hat der Prüfling eine Aufgabe aus der Fächergruppe Spiel, Kunst/Werken, Psychomotorik, Musik/Rhythmik oder Fachpraxis zu bearbeiten.
Die praktische Ausführung soll nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen 60 Minuten nicht überschreiten.
Abschluss
Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge" zu führen.